Zitat von Grinzz im Beitrag #13Im Grundsatz stimme ich damit zwar überein, ich sehe hier aber auch zwei eklatante Unterschiede: 1. Bei der Einziehung einer Lastschrift prüft die Bank nicht / nicht immer die Berechtigung des Einziehenden. Es könnte daher passieren, dass das Konto eines Kunden ohne dessen Einverständnis "angezapft" wird. Aus diesem Grund hat der Kunde ja auch die Möglichkeit des Widerrufs. Bei einer Zahlung über PayPal ist aber der Kunde immer der Handelnde. Es kommt daher eher einer Überweisung gleich, als einer Lastschrift. Und bei einer Überweisung gibt es den Widerruf gerade nicht. 2. Der Widerruf einer Lastschrift hängt einzig und allein vom Willen des Kunden ab. Widerruft dieser die Lastschrift, geht das Geld zurück (vorausgesetzt das Konto des Zahlungsempfängers ist ausreichend gedeckt). Bei einem PayPal-Käuferschutzfall ist aber eben nicht der Wille des Kunden allein maßgeblich.
Ich finde eine Paypal-Zahlung inkl. Käuferschutz ist einer Lastschrift näher. Die Argumentation des BGH bei der SEPA-Lastschrift knüpft an die Verfügungsbefugnis des Empfängers (in diesem Fall des Verkäufers) an. Diese erlangt er eben bei einer Paypal-Zahlung mit Käuferschutz nicht uneingeschränkt. Das Geld geht den Zwischenweg über das Paypal-Konto und für den Zeitraum des Käuferschutzes (60 Tage?) besteht immer die Möglichkeit eines "Widerrufs" mit anschließender Rückbelastung des Verkäuferkontos, wenn der Käufer den Käuferschutz einschaltet. (Mit der BGH-Argumentation:) Der Käufer bewirkt in diese Fällen nicht die originär geschuldete Geldzahlung, sondern verschafft dem Verkäufer stattdessen einen Auszahlungsanspruch gegen Paypal. Denn die Auszahlung des Geldes hängt ja maßgeblich davon ab, ob der Käuferschutz in Anspruch genommen wird oder nicht. Daher ist ausnahmsweise an die Erfüllung eine auflösende Bedingung geknüpft (bzw. mit der aA, dass im Fall der Rückbelastung die originäre Schuld stillschweigend wiederbegründet werden soll). Die Gutschrift des Zahlungsbetrages beim Verkäufer ist in jedem Fall nicht vorbehaltlos, egal ob der Kunde/Käufer wie bei der Lastschrift den Widerruf direkt veranlassen kann oder ob es als Zwischenschritt noch einer Entscheidung von Paypal bedarf.
Zitat von Brown im Beitrag #16Ich finde eine Paypal-Zahlung inkl. Käuferschutz ist einer Lastschrift näher. Die Argumentation des BGH bei der SEPA-Lastschrift knüpft an die Verfügungsbefugnis des Empfängers (in diesem Fall des Verkäufers) an. Diese erlangt er eben bei einer Paypal-Zahlung mit Käuferschutz nicht uneingeschränkt.
Das ist korrekt, und insoweit stimme ich auch völlig mit dir und dem BGH überein. Auch ich bin ja der Meinung, dass die Zahlung via PayPal unter einer auflösenden bzw. aufschiebenden Bedingung steht. Deshalb sage ich ja, dass ich mit den Grundsätzen übereinstimme.
Zitat von Brown im Beitrag #16 Das Geld geht den Zwischenweg über das Paypal-Konto und für den Zeitraum des Käuferschutzes (60 Tage?) besteht immer die Möglichkeit eines "Widerrufs" mit anschließender Rückbelastung des Verkäuferkontos, wenn der Käufer den Käuferschutz einschaltet.
Und genau hier geht meine Meinung ein kleines bisschen neben deiner Meinung her Zunächst kann der Käufer innerhalb von 180 (!) Tagen einen Käuferschutzfall eröffnen. Hinzu kommt dann jene Zeit die PayPal benötigt um den Fall zu prüfen, was u.U. ebenfalls Wochen dauern kann. Deswegen wünsche ich mir eine über die Anwendbarkeit der SEPA-Grundsätze hinausgehende Begründung vom BGH. Dies nicht, weil ich sie nicht für anwendbar halte - im Gegenteil: die Zahlung via PayPal sehe auch ich nur als Erfüllung nach § 364 BGB, also nicht als Geldleistung, sondern als Anspruch gegen die Bank an. Das ist gar keine Frage. Aber diese Erfüllungsart haben wir ja grds. Bei einer Überweisung auf ein Bankkonto ebenfalls. Nur das bei der Überweisung keine Bedingungen konkludent mitvereinbart werden. Daher wünsche ich mir, dass der BGH ein bisschen mehr auf die Vorgänge beim Bezahlvorgang über PayPal eingeht.
Im Ergebnis drehen wir uns aber im Kreis, denke ich Wir gehen beide davon aus, dass es sich bei der Zahlung via PayPal um eine bedingte Erfüllung nach §§ 364, 158, 159 BGB handelt - ich bewerte nur die Zahlung via PayPal etwas anders als eine SEPA-Lastschrift. Das ist für das Ergebnis aber nicht ausschlaggebend
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